Statuten der „Internationalen Gesellschaft für Übertragungsfokussierte Psychotherapie, ISTFP”
Präambel
Die Übertragungsfokussierte Psychotherapie (TFP) stellt eine psychoanalytische Behandlungsmethode für PatientInnen mit Borderline und anderen Persönlichkeitsstörungen dar. Die Gesellschaft soll der Weiterentwicklung, Erforschung, Anwendung und Verbreitung der TFP dienen.
§1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die gemeinnützige Gesellschaft führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Übertragungsfokussierte Psychotherapie” (ISTFP).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
(3) Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Förderung der Versorgung von PatientInnen mit Persönlichkeitsstörungen im Gesundheitssystem.
(2) Vermehrung des Wissens über Ätiologie, Diagnostik und Behandlung von Persönlichkeitsstörungen.
(3) Förderung der Kommunikation und Kooperation von KlinikerInnen, ForscherInnen und Angehörigen anderer Berufsgruppen mit einem professionellen Interesse an Persönlichkeitsstörungen; darüber hinaus Förderung der Kommunikation mit PatientInnen und deren Angehörigen.
(4) Förderung von Ausbildung, Anwendung, Supervision, Verbreitung, Forschung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der TFP als einer manualisierten Behandlung für PatientInnen mit Borderline und anderen Persönlichkeitsstörungen.
(5) Sicherstellung qualitativer Standards in der Ausbildung und Anwendung der TFP und ihrer Weiterentwicklungen.
(6) Einwerbung von Fördergeldern für die genannten Zwecke.
§ 3 Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft
(1) Kontinuierliche Weiterentwicklung der TFP und Erschließung neuer Anwendungsbereiche.
(2) Organisation regionaler, nationaler und internationaler Trainingsworkshops sowie klinischer und wissenschaftlicher Konferenzen zur TFP.
(3) Publikationen über die TFP und deren Verbreitung in der Fachwelt und der Öffentlichkeit.
(4) Kontinuierliche Entwicklung neuer Ausbildungskonzepte für die TFP.
(5) Zertifizierung von TFP-TrainerInnen und -SupervisorInnen.
(6) Entwicklung, Übersetzung und Evaluierung von Interviews und Fragebögen einschließlich Adherence und Competence Ratings für klinische Zwecke und Forschungszwecke.
(7) Förderung der Koordination gemeinsamer Forschungsprojekte und Bereitstellung von Beratung bei individuellen Projekten.
(8) Formulierung und Monitoring von Richtlinien für Veröffentlichungen.
(9) Akkreditierung nationaler TFP Gesellschaften innerhalb der ISTFP.
(10) Förderung des Dialogs zwischen ForscherInnen, KlinikerInnen und RepräsentantInnen der nationalen und anderen Gesundheitssysteme.
§4 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung der o.g. Zwecke werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Schenkungen
c) Öffentliche und private Förderung
d) Teilnahmegebühren für Kongresse, Konferenzen, Symposien, Trainingskurse und ähnliches.
§5 Mitgliedschaft
(1) Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:
a) Vollmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Ehrenpräsident
(2) Die Vollmitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, die
a) ein Interesse an der Ausübung, Weiterentwicklung, Erforschung und Vermittlung der TFP haben
und
b) akademisch und/oder professionell mit Diagnostik, Therapie, Forschung oder Lehre im Bereich der Persönlichkeitsstörungen befasst sind
und
c) den ethischen Richtlinien ihrer Standesorganisation und/oder Fachgesellschaften folgen.
Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit und haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.
Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Ein(e) Ehrenpräsident/-in kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Er/sie ist von den Mitgliedsbeiträgen befreit und hat die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.
Ein(e) Ehrenpräsident/-in hat aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Bis zum 10. September 2011 können alle BewerberInnen, die sich schriftlich für die Aufnahme in der ISTFP bewerben, Vollmitglieder in der Gesellschaft werden, ohne notwendigerweise die o.g. Kriterien zu erfüllen, vorausgesetzt der Vorstand spricht sich im Einzelfall nicht gegen eine Mitgliedschaft aus.
(6) Nach dem 10. September 2011 müssen Bewerbungen für eine Mitgliedschaft in der ISTFP schriftlich oder per E-Mail an den/die PräsidentIn der ISTFP gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Bewerbungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft erfolgt:
a) durch Tod des Mitglieds.
b) durch Übermittlung einer schriftlichen Meldung des Austritts an den/die PräsidentIn der ISTFP. Eine Refundierung gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
c) durch eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft von Seiten der Gesellschaft
-falls die Mitgliedsbeiträge trotz rechtzeitiger Mahnung durch den/die GeschäftsführerIn in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt wurden,
-falls ein Mitglied gegen die Statuten, Bestimmungen oder Beschlüsse der Gesellschaft verstößt oder dieser unverhältnismäßig schadet,
-falls ein Mitglied in seinem/ihrem Verhalten gegen den Ethikkodex der Gesellschaft verstößt.
Die Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft setzt eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands voraus.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind bis Ende Januar des jeweiligen Jahres bzw. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die ISTFP zu zahlen. Im Gründungsjahr der ISTFP werden die Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach der Gründung der Gesellschaft fällig. Bankgebühren sind von den Mitgliedern zu tragen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festgelegt.
(3) Ermäßigte Gebühren werden für Studierende, Rentner/Pensionisten festgesetzt, darüber hinaus kann der Vorstand nach Ermessen über eine Ermäßigung entscheiden.
§7 Organe der Gesellschaft
(1) Die Organe der ISTFP sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Personen:
a) PräsidentIn
b) VizepräsidentIn
c) SchatzmeisterIn
d) KoordinatorIn für Ausbildung und Zertifizierung
e) KoordinatorIn für Forschung
f) Mindestens drei VertreterInnen der Mitglieder der Gesellschaft
g) GeschäftsführerIn: ex officio, nicht stimmberechtigt
h) Past Präsident: gehört dem Vorstand für zwei Jahre an, nachdem ein neuer Präsident gewählt worden ist.
(2) Die Gesellschaft wird durch den/die PräsidentenIn oder den/die VizepräsidentIn sowie ein von PräsidentIn oder VizepräsidentIn ausgewähltes Mitglied des Vorstands vertreten. Über derartige Repräsentationen ist baldmöglichst der Vorstand zu informieren.
Nur der/die SchatzmeisterIn ist zur Kontoführung autorisiert. Falls er/sie verhindert ist, geht diese Autorisierung auf den/die GeschäftsführerIn über.
(3) Der Vorstand mit Ausnahme des Geschäftsführers wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der/die GeschäftsführerIn wird vom Vorstand unter Berücksichtigung seiner/ihrer Qualifikation und der lokalen administrativen Ressourcen, die ihm/ihr zur Verfügung stehen, bestimmt. Der/die GeschäftsführerIn arbeitet im Auftrag des Vorstands. Der/die GeschäftsführerIn ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands und wird für zwei Jahre bestimmt. Eine Verlängerung der Geschäftsperiode ist möglich.
(5) Für die Wahl des Vorstands wird ein Wahlleiter bestimmt. Es kann sich ein gesamter Vorstand mit zuvor festgelegter Ämterverteilung zur Wahl stellen. Falls dieser nicht gewählt wird, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit VertreterInnen für jede einzelne Position im Vorstand. Nein-Stimmen sind unzulässig.
(6) Wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet oder sich aus Befangenheit in einer Sache enthält, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsperiode bzw. bis zur Erledigung der betreffenden Sache bestimmen.
(7) Die Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Finanzen erfolgt durch den Vorstand soweit die Statuten, das Gesetz oder eine Vorstandsentscheidung nicht andere Organe der Gesellschaft damit betraut. Dies umfasst, beschränkt sich aber nicht auf die folgenden Aufgaben:
a) Entscheidungen über die Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft.
b) Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft innerhalb der Grenzen der Gemeinnützigkeit.
c) Einladung zur und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie von Konferenzen/wissenschaftlichen Symposien der Gesellschaft.
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Kassenbericht sowie Erstellung des Jahresberichts.
e) Aufnahme, Sanktionierung im Sinne des Ethikkodex und Ausschluss von Mitgliedern.
(8) Der Vorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit Vorsitzende, StellvertreterInnen und Mitglieder von ständigen Kommissionen und gibt deren Tätigkeit vor. Er kann ad hoc Ausschüsse und Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben berufen. Ständige Kommissionen sind:
a) Forschungs- und Publikationskommission
b) Trainings- und Ausbildungskommission
c) Kommission für Öffentlichkeitsarbeit
d) Ethikkommission
e) Kommission TFP für Adoleszente
f) Kommission stationäre TFP und psychiatrische Versorgung.
Der/die PräsidentIn oder eine von ihm/ihr bestimmte VertreterIn ist von Amts wegen stimmberechtigtes Mitglied in allen Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Ausnahmen bilden eine eventuelle Nominierungskommission und die Ethikkommission, in der der Präsident teilnehmen kann aber kein Stimmrecht hat und nicht bei Ermittlungen anwesend sein soll.
(9) Der Vorstand soll einen Ethikkodex und ein Durchführungsprozedere dazu erstellen, soll diese regelmäßig überprüfen und sie nach ihrem Ermessen modifizieren.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(11) Beschränkte Haftung: der Vorstand haftet lediglich für vorsätzliches Verschulden und grobe Fahrlässigkeit.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung wird jeweils auf der vorangehenden Mitgliederversammlung entschieden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf schriftliches Ansuchen an den Geschäftsführer, das von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder der ISTFP unterzeichnet wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Entlastung des Vorstands nach Diskussion des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und Kassenberichts.
b) Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Geschäftsführers.
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes.
d) Wahl von zwei KassenprüferInnen, die nicht Mitglieder des Vorstands sind.
e) Änderungen der Statuten.
f) Auflösung der Gesellschaft und Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Einklang mit der Gemeinnützigkeit.
(4) Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeladen. Mit der Einladung wird eine schriftliche Tagesordnung versandt. Bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftliche Vorschläge zur Tagesordnung an den Vorstand richten. Der Vorstand informiert die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über Ergänzungen zur Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der PräsidentIn geleitet. Im Falle seiner/ihrer Abwesenheit übernimmt der/die VizepräsidentIn die Leitung.
(6) Entscheidungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Stimme abzugeben.
(7) Änderungen der Statuten erfordern eine 2/3 Mehrheit, Änderungen des Zwecks der Gesellschaft sowie ihrer Auflösung eine 3/4 Mehrheit. („Mehrheit” bezieht sich auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zuzüglich der schriftlichen bzw. elektronischen Stimmen abwesender Mitglieder.)
§10 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vollmitgliedern der Gesellschaft zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
§11 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann ausschließlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit der unter §9 (7) genannten Mehrheit erfolgen. Der Vorstand ist für die Durchführung der Auflösung verantwortlich.
(2) Nach der Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft einer gemeinnützigen Organisation übertragen, die Zwecke im Bereich der psychischen Gesundheit verfolgt. Diese Entscheidung setzt die Zustimmung der österreichischen Steuerbehörde voraus.
§12 ISTFP Sprache
Die offizielle Vereinssprache für juridische Zwecke ist Deutsch. Die deutsche Version dieser Statuten ist die offizielle Version.
Alle juridischen Dokumente werden in Deutsch und in Englisch verfasst. Die Kommunikationssprache in der ISTFP ist Englisch.